Am 4. März 2021 verabschiedete die Kommission eine neue Durchführungsverordnung, die vorschreibt, dass alle Neufahrzeuge in der EU mit einem Gerät ausgestattet sein müssen, das den Kraftstoffverbrauch aufzeichnet. Die Daten werden von den Herstellern gesammelt, wenn die Fahrzeuge zur Reparatur gebracht werden, und von den Behörden, wenn die Fahrzeuge gelegentlich speziellen Bewertungen unterzogen werden.
Diese Informationen werden von Neufahrzeugen gesammelt, die ab März 2021 verkauft werden und ab April 2022 an die Europäische Umweltagentur (EEA) gemeldet werden. Laut Verordnungstext sind „Überwachung und Meldung von Daten zu den in der Union zugelassenen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen […] für die ordnungsgemäße Anwendung der in der Verordnung (EU) 2019/631 festgesetzten CO2-Emissionsnormen von wesentlicher Bedeutung.“ Diese gesammelten Daten ermöglichen die Überwachung der Lücke zwischen der Genehmigung durch eine Konformitätsbescheinigung (EGGesamtfahrzeug-Typgenehmigung, ECWVTA), durch die zuständige nationale Behörde und den tatsächlichen CO2-Emissionen. Die Daten werden auch eine bessere Einschätzung der Leistung von Fahrzeugen unter realen Fahrbedingungen ermöglichen und somit dazu beitragen, dass die Ziele zur Reduzierung der CO2-Emissionen erreichbar bleiben. Die Erhebung von Live-Daten ist die erste Durchführungsmaßnahme, die im Rahmen, der am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen CO2- Emissionsstandards, verabschiedet wurde. Der Einbau von On-Board-Geräten ist für Kleinserienherrsteller optional. Auf Basis der allgemeinen Datenschutzgrundverordnung (GDPR) müssen die Kommission, die EU-Mitgliedsstaaten und auch die Autohersteller garantieren, dass entsprechende Standards eingehalten werden und Fahrzeughalter die Möglichkeit haben, der Erfassung der Daten zu widersprechen. Die aggregierten Daten sollen ab Dezember 2022 jährlich von der Kommission veröffentlicht werden, um unter anderem den Unterschied zwischen dem früheren WLTP-Verfahren und den realen CO2-Emissionen für die Neufahrzeugflotte jedes Herstellers zu veranschaulichen.
Weiterführendes Link: Text der Durchführungsbestimmung
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