Am 12. April 2019 endete die einmonatige Feedbackfrist für die Überarbeitung der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Durchsetzung. Der EAC hat Feedback zu dem geänderten Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie gegeben.
Die Richtlinie über die grenzüberschreitende Durchsetzung gewährt den nationalen Behörden über ein elektronisches Informationssystem Zugang zu den Fahrzeugregistern anderer Mitgliedstaaten, das die Identifizierung des mutmaßlichen nicht ansässigen Straftäters ermöglicht, wenn es unmöglich war, das Fahrzeug anzuhalten und/oder den Fahrer zu identifizieren. Sobald die Person, von der vermutet wird, dass sie ein Verkehrsdelikt begangen hat, identifiziert wurde, entscheidet der Mitgliedstaat, in dem die Straftat begangen wurde, ob ein Folgeverfahren eingeleitet wird. Die Richtlinie legt fest, wie die Straftat der betroffenen Person mitgeteilt werden soll, und enthält eine (nicht verbindliche) Vorlage für das zu versendende Schreiben.
Die Änderung der Richtlinie steht im Einklang mit den Grundsätzen des politischen Rahmens für die Straßenverkehrssicherheit 2021-2030, der am 16. Mai 2018 als Teil des Dritten Mobilitätspakets zur Straßenverkehrssicherheit angenommen wurde. Das von der Europäischen Kommission identifizierte Hauptproblem ist die hohe Zahl von Straftätern aus dem Ausland, die ungestraft bleiben. Nach Angaben der Kommission wurde 2015 „die Hälfte der aufgedeckten Straßenverkehrsdelikte, die von Nichtansässigen begangen wurden, nicht untersucht und etwa die Hälfte der Geldstrafen für diese Straßenverkehrsdelikte von Nichtansässigen, die untersucht wurden, wurden nicht erfolgreich durchgesetzt [übersetzt]“ (Inception Impact Assessment, 15/03/2019). Die Kommission hat zwei Hauptprobleme identifiziert. Erstens ist die Untersuchung zur
Durchsetzung von Geldstrafen unzureichend, da es Probleme bei der Erkennung von Fahrzeugen, Fahrzeugregistern und der Bereitstellung von Informationen über die Straftat (z.B. Beweise) gibt. Zweitens ist auch die Anerkennung von Entscheidungen über Geldstrafen unzureichend, da die Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung von Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen der Mitgliedstaaten nach geringfügigen Straftaten oft ineffektiv oder intransparent sind. Darüber hinaus führen unterschiedliche Niveaus des Grundrechtsschutzes zu Problemen wie nicht übersetzten Folgedokumenten, fehlenden Beweisen oder unterschiedlichen Fristen für Nichtansässige und Einwohner. Neben diesen großen Problemen sollte die Überarbeitung die Richtlinie an die neuen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten (z.B. GDPR) anpassen und gegebenenfalls den Anwendungsbereich auf Nichtverkehrssicherheitsfragen wie die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren ausdehnen.
Der EAC betonte in seinem Feedback, dass Verbesserungen in Bezug auf den einfachen Zugang zu den in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Verkehrssicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf Verkehrsdelikte und die entsprechenden (finanziellen) Sanktionen, erforderlich sind. Darüber hinaus müssen sowohl die personenbezogenen Daten des Fahrzeughalters als auch des Autofahrers unter Einhaltung der Grundsätze der GDPR, der Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation sowie der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden bei Straftaten verarbeitet werden, wobei deren Rückverfolgbarkeit jederzeit auf einfache und transparente Weise gewährleistet ist. Das EAC betonte auch die Notwendigkeit einer weiteren Standardisierung der Verkehrssicherheitsvorschriften, wie beispielsweise harmonisierte Vorschriften für Warnwesten, die die grenzüberschreitende Durchsetzung der Verkehrssicherheitsvorschriften erleichtern würden.
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